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BEG Förderung

BEG-Programm Bundesförderung (Bundesförderung für effiziente Gebäude)

Allgemeines

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert seit 1. Januar 2021 Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien für Neubau- und Bestandsgebäude. Sie gilt für Einzelmaßnahmen, Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Für alle Maßnahmen kann zwischen Zuschüssen (Bafa) oder Krediten mit Tilgungszuschuss (KfW) gewählt werden.

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Antragsberechtigung
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften,
  • freiberuflich Tätige,
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände,
  • sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen.

Dies gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, sowie für Contractoren. Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.

Förderungshöhe

Der Fördersatz beträgt pauschal 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Dabei sind die förderfähigen Ausgaben gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 15 Millionen Euro.

Die Förderung wird dabei entweder als Direktzuschuss gewährt oder als Tilgungszuschuss zum KfW-Kredit. Der Direktzuschuss ist dabei kombinierbar mit einer anderen Finanzierung.
Das KfW 278 Förderprogramm wurde zum 01.07.2021 bei der KfW in die BEG Förderung überführt (Kredit mit 20% Tilgungszuschuss).

Hinweis: Die KfW Programmvarianten der BEG wurde ab dem 24.01.2022 vorübergehend gestoppt bis zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Die BEG Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

Kriterien
  • Förderung der Beleuchtungssanierung
  • Förderung von fortschrittlichen Beleuchtungssysteme und relevanten Nebenkomponenten wie z. B. Steuerungs- und Regelungstechnik in Bestandsgebäuden (älter als 5 Jahre).
  • Förderung der Beratung und Planung.
  • Förderung der Installation sowie Maßnahmen die zur Sanierung nötig sind (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Demontage der Altanlage etc.).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anforderung an die Systemlichtausbeute:
  • 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten
  • 120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen.
Anforderung an den Lichtstromerhalt:
  • Für LED-Leuchten ≥ 80 % (L80) bei 50.000 Betriebsstunden
  • Für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 % bei 16.000 Betriebsstunden.
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
  • Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen
  • Vorhabens bezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten.
Hilfreiche Links: 

https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Nichtwohngebaeude/Anlagentechnik/anlagentechnik_node.html

https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-unternehmen-und-kommunen

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/?kfwnl=Bauen_Wohnen_Energie_sparen.12-01-2021.1045264

Hinweis: Die KfW Programmvarianten der BEG wurde ab dem 24.01.2022 vorübergehend gestoppt bis zusätzliche Haushaltsmitel bereitgestellt sind. Die BEG Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

 

BMU Förderung

BMU-Förderung für Kommunen, kommunale Träger und eingetragene Vereine

Allgemeines

Die Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministerium ist zum 1. Januar 2022 angepasst worden, im Sinne des Klimaschutzes werden Sanierungsobjekte von Kommunen, Vereinen und gemeinnützigen Trägern in puncto LED-Außenbeleuchtung sowie LED-Innen- und Hallenbeleuchtung gefördert.

Antragsberechtigung
  • Kommunen, Städte, Gemeinden und Landkreise (Zusammenschlüsse)
  • Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige, religionsgemeinschaftliche Schulen, Kitas und Hochschulen bzw. deren Träger
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus
  • Öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Gemeinnützige eingetragene Sportvereine
  • Kulturelle gemeinnützige Einrichtungen
  • Werkstätten für behinderte Menschen
Förderungshöhe

Antragsberechtigte erhalten 25% Zuschuss zu Sanierungen von Innen- und Hallenbeleuchtung; ebenso bei der Außenbeleuchtung. Ab 2022 muss ein Eigenanteil von 5% erbracht werden; ab 2023 von 15%.

Finanzschwache Kommunen, die in Verbindung mit einem landesrechtlichen Hilfs- und Aufbauprogramms stehen, erhalten anstelle der genannten obigen Beträge 40%; es wird kein Eigenanteil gefordert.

Antragsteller aus den Braunkohlerevieren (Rheinisches Revier, Mitteldeutsches Revier, Lausitzer Revier) erhalten die gleichen Förderquoten wie finanzschwache Kommunen.

Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 5000 Euro je Antrag ergibt; die Bagatellgrenze liegt demnach bei einer Mindestinvestition von 20.000 EUR respektive 12.500 EUR für finanzschwache Antragssteller.

Kriterien Innen- und Hallenbeleuchtung
  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • Lichtplanung: Gemäß DIN EN 12464-1:2011-08 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer
  • Förderbereich: Komplettes Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung; Steuer- und Regelungstechnik; erforderliches Installationsmaterial
  • Systemlichtausbeute/Bemessungslichtausbeut: > 100 lm/W
  • Lebensdauer: > 50.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50
  • CO2 Ersparnis: > 50%
  • Farbwiedergabe: > 80 Ra (CRI)
  • Regelung des Beleuchtungssystems:Referenzausführung nach GEG Anlage 2 für die entsprechende Nutzungszone
  • Vermeidung von Lichtemissionen nach außen: Beleuchtungsaussparung von Hallenrandbereichen, durch die das Licht (z. B. durch Fenster) nach außen abstrahlt
Kriterien Außenbeleuchtung von Sportanlagen
  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • Normgerechte Lichtplanung: Durch Fachplaner gemäß DIN EN 12193 mit gleichmäßiger Flächenausleuchtung
  • Erfordernis Lichtsteuerung: Installation einer nutzungsgerechten Beleuchtungsregelung (z. B. zweistufig für Training und Wettkampf)
  • Lebensdauer: > 50.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50
  • CO2 Ersparnis: > 50%
  • Farbtemperatur: 4000 K
  • Ökodesign: Austauschbare Leuchtenmodule und austauschbare Vorschaltgeräte
  • Verhinderung von Streulicht: Keine Lichtemission in den oberen Halbraum, Abstrahlgeomoetrie in steilem Winkel, geringe Leuchtdichte
  • ULOR iVm. Flutern: Auswahl und Montage gemäß (ULOR) 0 %.
  • Beleuchtungsstärke: Max. 30% höhere Luxanzahl als Beleuchtungsklasse III (für den einfachen Trainingsbetrieb) bzw. Beleuchtungsklasse II (für den Wettkampfbetrieb); Beleuchtungsklasse I ist nicht förderberechtigt.
Kriterien bei Außenbeleuchtung von Verkehrsflächen
  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • Förderbereich: Außenbeleuchtung iVm. Regelungstechnik von mindestens zwei unterschiedlichen Verkehrsflächen und verkehrsberuhigten Bereichen (zonen-, zeit-, oder präsenzabhängige Beleuchtung)
  • Normgerechte Lichtplanung: Durch Fachplaner; im Sinne des Insektenschutzes ist die niedrigst mögliche Beleuchtungsstärke zu wählen.
  • Lebensdauer: > 100.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50
  • CO2 Ersparnis: > 50%
  • Farbtemperatur: 3000K
  • Ökodesign: Austauschbare Leuchtenmodule und austauschbare Vorschaltgeräte
  • Verhinderung von Streulicht: Keine Lichtemission in den oberen Halbraum, Abstrahlgeomoetrie in steilem Winkel, geringe Leuchtdichte
  • Gleichmäßige Flächenausleuchtung
  • Bodenstrahler werden nicht gefördert
Wissenswertes
  • Starten Sie unbedingt erst mit Zusagen in Form von Liefer- und Leistungsverträgen, wenn Sie den positiven Bewilligungsbescheid erhalten haben. Andernfalls ist Ihr Projekt höchstwahrscheinlich nicht förderfähig.
  • Mehrfachförderungen und Kombination aus Krediten und Förderprogramm sind zulässig; Sie können jedoch nicht eine andere Förderung des Bundes mit der BMU-Förderung kombinieren.
Hilfreiche Links: 

https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie

https://www.krl-online.de/

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an unseren Außendienst