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BMUV-Förderung für Kommunen, kommunale Träger und eingetragene Vereine

Die Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist zum 1. Januar 2022 angepasst worden und gilt bis 31.12.2027; im Sinne des Klimaschutzes werden Sanierungsobjekte von Kommunen, Vereinen und gemeinnützigen Trägern in puncto LED-Außenbeleuchtung sowie LED-Innen- und Hallenbeleuchtung gefördert. 

Außenbeleuchtung

  • 20% bei 50% CO2-Einsparung
  • 25% bei 50% CO2-Einsparung mit Technik zur adaptiven Anpassung

Finanzschwache Kommunen erhalten bei 50% CO2-Einsparung eine höhere Förderquote in Höhe von:

  • 25% des Investitionsvolumens mit zeit- und präsenzabhängiger Beleuchtung
  • 30% des Investitionsvolumens mit adaptiver Schaltung der Beleuchtung
  • Mindestbetrag der Fördersumme 5.000 €
  • Mindestbetrag der Projektgröße 25.000 € bzw. 16.667 € alt hin

Antragsberechtigung

  • Kommunen, Städte, Gemeinden und Landkreise (Zusammenschlüsse)
  • Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige, religionsgemeinschaftliche Schulen, Kitas und Hochschulen bzw. deren Träger
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus
  • Öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Gemeinnützige eingetragene Sportvereine
  • Kulturelle gemeinnützige Einrichtungen
  • Werkstätten für behinderte Menschen

Förderungshöhe

Antragsberechtigte erhalten 25% Zuschuss zu Sanierungen von Innen- und Hallenbeleuchtung; ebenso bei der Außenbeleuchtung. Ab 2022 muss ein Eigenanteil von 5% erbracht werden; ab 2023 von 15%.

Finanzschwache Kommunen, die in Verbindung mit einem landesrechtlichen Hilfs- und Aufbauprogramms stehen, erhalten anstelle der genannten obigen Beträge 40%; es wird kein Eigenanteil gefordert.

Antragsteller aus den Braunkohlerevieren (Rheinisches Revier, Mitteldeutsches Revier, Lausitzer Revier) erhalten die gleichen Förderquoten wie finanzschwache Kommunen.

Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 5000 Euro je Antrag ergibt; die Bagatellgrenze liegt demnach bei einer Mindestinvestition von 20.000 EUR respektive 12.500 EUR für finanzschwache Antragssteller.

Kriterien Innen- und Hallenbeleuchtung

  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • Lichtplanung: Gemäß DIN EN 12464-1:2011-08 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer
  • Förderbereich: Komplettes Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung; Steuer- und Regelungstechnik; erforderliches Installationsmaterial
  • Systemlichtausbeute/Bemessungslichtausbeut: > 100 lm/W
  • Lebensdauer: > 50.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50
  • CO2 Ersparnis: > 50%
  • Farbwiedergabe: > 80 Ra (CRI)
  • Regelung des Beleuchtungssystems:Referenzausführung nach GEG Anlage 2 für die entsprechende Nutzungszone
  • Vermeidung von Lichtemissionen nach außen: Beleuchtungsaussparung von Hallenrandbereichen, durch die das Licht (z. B. durch Fenster) nach außen abstrahlt

Kriterien Außenbeleuchtung von Sportanlagen

  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • Normgerechte Lichtplanung: Durch Fachplaner gemäß DIN EN 12193 mit gleichmäßiger Flächenausleuchtung
  • Erfordernis Lichtsteuerung: Installation einer nutzungsgerechten Beleuchtungsregelung (z. B. zweistufig für Training und Wettkampf)
  • Lebensdauer: > 50.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50
  • CO2 Ersparnis: > 50%
  • Farbtemperatur: 4000 K
  • Ökodesign: Austauschbare Leuchtenmodule und austauschbare Vorschaltgeräte
  • Verhinderung von Streulicht: Keine Lichtemission in den oberen Halbraum, Abstrahlgeomoetrie in steilem Winkel, geringe Leuchtdichte
  • ULOR iVm. Flutern: Auswahl und Montage gemäß (ULOR) 0 %.
  • Beleuchtungsstärke: Max. 30% höhere Luxanzahl als Beleuchtungsklasse III (für den einfachen Trainingsbetrieb) bzw. Beleuchtungsklasse II (für den Wettkampfbetrieb); Beleuchtungsklasse I ist nicht förderberechtigt.

Kriterien bei Außenbeleuchtung von Verkehrsflächen

  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • Förderbereich: Außenbeleuchtung iVm. Regelungstechnik von mindestens zwei unterschiedlichen Verkehrsflächen und verkehrsberuhigten Bereichen (zonen-, zeit-, oder präsenzabhängige Beleuchtung)
  • Normgerechte Lichtplanung: Durch Fachplaner; im Sinne des Insektenschutzes ist die niedrigst mögliche Beleuchtungsstärke zu wählen.
  • Lebensdauer: > 100.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50
  • CO2 Ersparnis: > 50%
  • Farbtemperatur: 3000K
  • Ökodesign: Austauschbare Leuchtenmodule und austauschbare Vorschaltgeräte
  • Verhinderung von Streulicht: Keine Lichtemission in den oberen Halbraum, Abstrahlgeomoetrie in steilem Winkel, geringe Leuchtdichte
  • Gleichmäßige Flächenausleuchtung
  • Bodenstrahler werden nicht gefördert

Wissenswertes

  • Starten Sie unbedingt erst mit Zusagen in Form von Liefer- und Leistungsverträgen, wenn Sie den positiven Bewilligungsbescheid erhalten haben. Andernfalls ist Ihr Projekt höchstwahrscheinlich nicht förderfähig.
  • Mehrfachförderungen und Kombination aus Krediten und Förderprogramm sind zulässig; Sie können jedoch nicht eine andere Förderung des Bundes mit der BMU-Förderung kombinieren.

Hilfreiche Links: 

https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie

https://www.krl-online.de/