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BEG Förderung

BEG-Programm Bundesförderung (Bundesförderung für effiziente Gebäude)

Allgemeines

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert seit 1. Januar 2021 Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien für Neubau- und Bestandsgebäude. Sie gilt für Einzelmaßnahmen, Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Für alle Maßnahmen kann zwischen Zuschüssen (Bafa) oder Krediten mit Tilgungszuschuss (KfW) gewählt werden.

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Antragsberechtigung

  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände
  • sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen

Dies gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, sowie für Contractoren. Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.

Förderungshöhe

Der Fördersatz beträgt pauschal 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Dabei sind die förderfähigen Ausgaben gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 15 Millionen Euro.

Die Förderung wird dabei entweder als Direktzuschuss gewährt oder als Tilgungszuschuss zum KfW-Kredit. Der Direktzuschuss ist dabei kombinierbar mit einer anderen Finanzierung.
Das KfW 278 Förderprogramm wurde zum 01.07.2021 bei der KfW in die BEG Förderung überführt (Kredit mit 20% Tilgungszuschuss).

Hinweis: Die KfW Programmvarianten der BEG wurde ab dem 24.01.2022 vorübergehend gestoppt bis zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Die BEG Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

Kriterien

  • Förderung der Beleuchtungssanierung
  • Förderung von fortschrittlichen Beleuchtungssysteme und relevanten Nebenkomponenten wie z. B. Steuerungs- und Regelungstechnik in Bestandsgebäuden (älter als 5 Jahre).
  • Förderung der Beratung und Planung.
  • Förderung der Installation sowie Maßnahmen die zur Sanierung nötig sind (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Demontage der Altanlage etc.).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Anforderung an die Systemlichtausbeute:

  • 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten
  • 120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen

Anforderung an den Lichtstromerhalt:

  • Für LED-Leuchten ≥ 80 % (L80) bei 50.000 Betriebsstunden
  • Für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 % bei 16.000 Betriebsstunden

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

  • Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen
  • Vorhabens bezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

Hilfreiche Links: 

https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Nichtwohngebaeude/Anlagentechnik/anlagentechnik_node.html

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/?kfwnl=Bauen_Wohnen_Energie_sparen.12-01-2021.1045264

https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-unternehmen-und-kommunen