Wir als DOTLUX GmbH sind stolz auf die Qualität unserer Produkte, auf die man sich immer verlassen kann!
Wir werben allerdings nicht mit der allseits bekannten CE-Kennzeichnung.
Warum?
Werbung mit Selbstverständlichkeiten zählt zu „irreführender Werbung“.
Unter diesem Gesichtspunkt darf aktuell nicht mehr mit der CE-Kennzeichnung für Elektrogeräte geworben werden.
Die CE-Kennzeichnung ist nach § 7 ProdSG gesetzlich vorgeschriebenes Signalelement, das die Einhaltung der bestehenden rechtlichen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz zum Ausdruck bringt. Ohne CE-Kennzeichnung sind die betroffenen Produkte nicht verkehrsfähig, dürfen also auf dem Binnenmarkt nicht gehandelt werden. Die CE-Kennzeichnung ist keine offizielle Zertifizierung und kein Ergebnis einer unabhängigen Prüfung, sondern eine Selbsterklärung des EU-Herstellers, -Inverkehrbringers oder -Bevollmächtigten darüber, dass seine Produkte den EU-rechtlichen Anforderungen genügen. Als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind daher Formulierungen wie „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig und abmahnbar.