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BEG und BMU Förderung

BEG Förderung

BEG-Programm Bundesförderung (Bundesförderung für effiziente Gebäude)

Allgemeines

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert seit 1. Januar 2021 Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien für Neubau- und Bestandsgebäude. Sie gilt für Einzelmaßnahmen, Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Für alle Maßnahmen kann zwischen Zuschüssen (Bafa) oder Krediten mit Tilgungszuschuss (KfW) gewählt werden.

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Antragsberechtigung

Dies gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, sowie für Contractoren. Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.

Förderungshöhe

Der Fördersatz beträgt pauschal 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Dabei sind die förderfähigen Ausgaben gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 15 Millionen Euro.

Die Förderung wird dabei entweder als Direktzuschuss gewährt oder als Tilgungszuschuss zum KfW-Kredit. Der Direktzuschuss ist dabei kombinierbar mit einer anderen Finanzierung.
Das KfW 278 Förderprogramm wurde zum 01.07.2021 bei der KfW in die BEG Förderung überführt (Kredit mit 20% Tilgungszuschuss).

Hinweis: Die KfW Programmvarianten der BEG wurde ab dem 24.01.2022 vorübergehend gestoppt bis zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Die BEG Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

Kriterien
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anforderung an die Systemlichtausbeute:
Anforderung an den Lichtstromerhalt:
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Hilfreiche Links: 

https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Nichtwohngebaeude/Anlagentechnik/anlagentechnik_node.html

https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-unternehmen-und-kommunen

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/?kfwnl=Bauen_Wohnen_Energie_sparen.12-01-2021.1045264

Hinweis: Die KfW Programmvarianten der BEG wurde ab dem 24.01.2022 vorübergehend gestoppt bis zusätzliche Haushaltsmitel bereitgestellt sind. Die BEG Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

 

BMU Förderung

BMU-Förderung für Kommunen, kommunale Träger und eingetragene Vereine

Allgemeines

Die Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministerium ist zum 1. Januar 2022 angepasst worden, im Sinne des Klimaschutzes werden Sanierungsobjekte von Kommunen, Vereinen und gemeinnützigen Trägern in puncto LED-Außenbeleuchtung sowie LED-Innen- und Hallenbeleuchtung gefördert.

Antragsberechtigung
Förderungshöhe

Antragsberechtigte erhalten 25% Zuschuss zu Sanierungen von Innen- und Hallenbeleuchtung; ebenso bei der Außenbeleuchtung. Ab 2022 muss ein Eigenanteil von 5% erbracht werden; ab 2023 von 15%.

Finanzschwache Kommunen, die in Verbindung mit einem landesrechtlichen Hilfs- und Aufbauprogramms stehen, erhalten anstelle der genannten obigen Beträge 40%; es wird kein Eigenanteil gefordert.

Antragsteller aus den Braunkohlerevieren (Rheinisches Revier, Mitteldeutsches Revier, Lausitzer Revier) erhalten die gleichen Förderquoten wie finanzschwache Kommunen.

Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 5000 Euro je Antrag ergibt; die Bagatellgrenze liegt demnach bei einer Mindestinvestition von 20.000 EUR respektive 12.500 EUR für finanzschwache Antragssteller.

Kriterien Innen- und Hallenbeleuchtung
Kriterien Außenbeleuchtung von Sportanlagen
Kriterien bei Außenbeleuchtung von Verkehrsflächen
Wissenswertes
Hilfreiche Links: 

https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie

https://www.krl-online.de/

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an unseren Außendienst

 

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